Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 226

§ 226 – Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast zu bestimmen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung gemäß § 223 Abs. 3 zu bestimmen. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach § 223 Abs. 6 zu bestimmen. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Pauschalierung des Ausgleichsbetrags gemäß § 224 zu bestimmen. (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu bestimmen.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung kann Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen durch den Versorgungsträger erlassen, mit Zustimmung des Bundesrates.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Regelungen zur Erstattung gemäß § 223 Abs. 3 erlassen.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann auch Regelungen zur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach § 223 Abs. 6 erlassen.
  • Zudem ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales befugt, Regelungen zur Pauschalierung des Ausgleichsbetrags gemäß § 224 zu treffen.
  • Schließlich kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 224a regeln.